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   LSG Sachsen, 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER   

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https://dejure.org/2013,1439
LSG Sachsen, 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER (https://dejure.org/2013,1439)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER (https://dejure.org/2013,1439)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - L 7 AS 964/12 B ER (https://dejure.org/2013,1439)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (54)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Sachsen, 31.01.2013 - L 7 AS 964/12
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R zur Frage des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nicht Stellung genommen.

    Das BSG hat im Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R, RdNrn.

    Das BSG hat im Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R (RdNr. 18) entschieden:.

    Dass der Antragsteller seine Erwerbstätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausübt (monatlicher Verdienst: 100, 00 EUR bei 5 Arbeitsstunden im Monat) steht dem nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, a.a.O., RdNrn. 3 und 18: dort wöchentliche Tätigkeit im Umfang von 7, 5 Stunden als Handwerkshelfer mit einem monatlichen Entgelt von 100, 00 EUR).

    § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU war insbesondere deshalb nicht gegeben, weil der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte (BSG, Urteil vom 19.10.2010, a.a.O., RdNr. 20).

    Dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 04.06.2009 (a.a.O.) und das BSG im Urteil vom 19.10.2010 (a.a.O.) § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht auf seine Vereinbarkeit mit Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 geprüft haben, hat den einfachen Hintergrund, dass während der dort streitigen Zeiträume die VO (EG) Nr. 883/2004 noch nicht galt.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus LSG Sachsen, 31.01.2013 - L 7 AS 964/12
    Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 04.06.2009 (C-22/08, C-23/08) festgestellt, es sei legitim, wenn eine staatliche Beihilfe erst nach dem Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt gewährt würde.

    Dass die Bezahlung einer unselbstständigen Tätigkeit unter dem Existenzminimum liegt, hindert nicht, die Person als Arbeitnehmer anzusehen, selbst wenn der Betroffene die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnortmitgliedsstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08, zitiert nach Juris, RdNrn. 26, 28; Dienelt, in Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 2 RdNr. 34).

    e) Für den Zeitraum vom 02.08.2012 bis 30.09.2012 kann dahinstehen, ob sich der Antragsteller als Arbeitnehmer - Beschäftigung an Universität L ohne Vergütung in Form von Geld, allerdings mit Gegenleistung in Form einer wissenschaftlichen Betreuung und dem Zur-Verfügung-Stellen von Sachmitteln - in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.03.2009 im Verfahren des EuGH - C-22/08, C-23/08, zitiert nach Juris, RdNrn. 23, 24).

    In den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 12.03.2009 in den Verfahren C-22/09 und C-23/08 (zitiert nach Juris, RdNrn. 57 f.) ist ausgeführt: "Somit ist der Zweck der Beihilfe nach Maßgabe ihrer Ergebnisse und nicht anhand der formalen Struktur der Leistung zu untersuchen.

    Dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 04.06.2009 (a.a.O.) und das BSG im Urteil vom 19.10.2010 (a.a.O.) § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht auf seine Vereinbarkeit mit Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 geprüft haben, hat den einfachen Hintergrund, dass während der dort streitigen Zeiträume die VO (EG) Nr. 883/2004 noch nicht galt.

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus LSG Sachsen, 31.01.2013 - L 7 AS 964/12
    "Außerdem ist es angesichts der Einführung der Unionsbürgerschaft und der Auslegung, die das Recht der Unionsbürger auf Gleichbehandlung in der Rechtsprechung erfahren hat, nicht mehr möglich, vom Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 2 EG eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern soll (Urteile vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 63, und Ioannidis, Randnr. 22).

    Das Bestehen einer solchen Verbindung kann sich u. a. aus der Feststellung ergeben, dass der Betroffene während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat gesucht hat (Urteil Collins, Randnr. 70).".

    Andernfalls ließe sich das Urteil Collins leicht umgehen, da es ausreichen würde, aus der Regelung für die Leistung jeden Bezug auf das Ziel der Leistung - Hilfe zur Wiedereingliederung - zu entfernen und sie damit den Gemeinschaftsbürgern zu versagen, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, um sich eine Beschäftigung zu verschaffen.

    Unter solchen Umständen verlangt das Urteil Collins, Art. 39 EG anzuwenden und den Arbeitsuchenden im Gebiet der Union sozialen Schutz zu gewähren.

  • LSG Sachsen, 14.04.2014 - L 7 AS 239/14

    Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( ALG

    Entgegen der Auffassung einiger Landessozialgerichte (SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013 - L 7 AS 130/13) sei die Kammer vielmehr der Auffassung, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II - jedenfalls für diesen Einzelfall - nicht europarechtswidrig sei.

    e) Ob die Norm des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen Europarecht verstößt, ist in der Rechtsprechung sehr umstritten (vgl. zur Auffassung des Senats: SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER m.w.N.).

    bb) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne des Art. 70 VO (EG) 883/2004 (BSG, Beschluss vom 12.12.2013, a.a.O., RdNr. 33; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER, juris, RdNr. 44).

    Nach anderer Auffassung (u.a. SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNr. 44) unterfallen auch nach der VO (EG) 883/2004 sämtliche beitragsunabhängigen besonderen Geldleistungen mit Ausnahme der in Art. 70 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 direkt genannten Ausschlüsse uneingeschränkt dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung, also auch dessen Art. 4. Zu dieser Ansicht neigt auch das BSG (Beschluss vom 12.12.2013, a.a.O., RdNr. 35; ebenso Europäische Kommission, Stellungnahme dem Verfahren vor dem EuGH C 333/13 vom 27.09.2013, RdNrn.

    Hierfür spricht auch, dass Art. 70 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 den Ausschluss nur der "Rechtsvorschriften" des Titels III beinhaltet (BSG, Beschluss vom 12.12.2013, a.a.O., RdNr. 35; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNr. 43).

    Das BSG ordnet mittlerweile Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Sozialhilfeleistungen i.S.d. Richtlinie 2004/38/EG ein (BSG, Beschluss vom 12.12.2013, a.a.O., RdNr. 41; zweifelnd noch BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R, RdNr. 25; offen lassend: SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNrn.

    Dies dürfte davon abhängen, ob bei einem alleinigen Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche generell eine ausreichende Verbindung zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats verneint werden kann." (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNrn. 52, 55 ff.).

    Ferner geht das BSG im Beschluss vom 12.12.2013 (a.a.O., RdNr. 45) davon aus, dass es sich bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - auch wenn diese "Sozialhilfeleistungen" i.S.d. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG sind - nach der vom bundesdeutschen Gesetzgeber vorgenommenen Ausgestaltung des Systems existenzsichernder Leistungen aus Steuermitteln gleichzeitig auch um Leistungen handelt, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNrn. 55 ff.; Europäische Kommission, Stellungnahme der in dem Verfahren vor dem EuGH C-333/13 vom 27.09.2013, RdNrn.

  • LSG Sachsen, 28.03.2022 - L 6 AS 86/22
    Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar er scheinen lassen, den bzw. die Betroffene(n) zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Sächsisches Landessozialgericht , Beschluss vom 14.04.2014 - L 7 AS 239/14 B ER, RdNr. 60; Beschluss vom 31.01.2013 -   L 7 AS 964/12 B ER, RdNr. 63, beide juris).

    Soweit Leistungen für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufenen Zeitraum beansprucht werden, ist ein Anordnungsgrund in der Regel - so auch hier - gegeben (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.O., RdNr. 62; Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNr. 64).

    Sofern Leistungen für einen zu diesem Zeitpunkt in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemacht werden, ist ein Anordnungsgrund dann zu bejahen, wenn noch ein gegenwärtiger schwerer unzumutbarer Nachteil besteht, der glaubhaft gemacht wird (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.o., RdNr. 63; Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNr. 65).

    Grundsätzlich besteht ein Anordnungsgrund nicht für Leistungszeiträume vor Stellung des Antrags auf einstweilige Anordnung beim SG (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.o., RdNr. 63; Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNr. 65).

    Dies kann gegeben sein, wenn der Antragsteller zur Begleichung der Kosten Verbindlichkeiten eingegangen ist, deren Tilgung unmittelbar bevorsteht (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.O., RdNr. 64; Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNr. 66; SächsOVG, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Phillip, a.a.O.; Knorr, a.a.O.).

    Es ist ferner denkbar, dass vorangegangene Leistungsverweigerungen nachwirken (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; SächsOVG, a.a.O.), beispielsweise wenn die Verweigerung der (darlehnsweisen) Bewilligung von Schülerbeförderung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zum gegenwärtigen Ausschluss des betroffenen Kindes von der Schülerbeförderung führt (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.o., RdNr. 64; Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNr. 66).

  • LSG Sachsen, 11.09.2017 - L 7 AS 595/17

    SGB-II -Leistungen; Leistungsausschluss wegen Altersrente; Rentenanspruch ohne

    Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den bzw. die Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014 - L 7 AS 239/14 B ER, Rn. 60; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER, Rn. 63, beide juris).

    Soweit Leistungen für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufenen Zeitraum beansprucht werden, ist ein Anordnungsgrund in der Regel gegeben (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.O., Rn. 62; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 64, beide juris).

    Sofern Leistungen für einen zu diesem Zeitpunkt in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemacht werden, ist ein Anordnungsgrund dann zu bejahen, wenn noch ein gegenwärtiger schwerer unzumutbarer Nachteil besteht, der glaubhaft gemacht wird (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.O., Rn. 63; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 65).

    Grundsätzlich besteht ein Anordnungsgrund nicht für Leistungszeiträume vor Stellung des Antrags auf einstweilige Anordnung beim SG (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.O., Rn. 63; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 65).

    Ein solcher ist gegeben, wenn ein besonderer Nachholbedarf besteht, d.h. wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit auch in Zukunft fortwirkt und eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.O., Rn. 64; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 66; beide juris; Phillip, NVwZ 1984, S. 489; Knorr, DÖV 1981, S. 79; Sächsisches OVG (SächsOVG), Beschluss vom 19.08.1993 - 2 S 183/93, SächsVBl.

    Dies kann gegeben sein, wenn der Antragsteller zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts Verbindlichkeiten eingegangen ist, deren Tilgung unmittelbar bevorsteht (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.O., Rn. 64; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 66; SächsOVG, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Phillip, a.a.O.; Knorr, a.a.O.).

    Es ist ferner denkbar, dass vorangegangene Einsparungen nachwirken (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; SächsOVG, a.a.O.), beispielsweise wenn die Verweigerung der (darlehnsweisen) Bewilligung von Schülerbeförderung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zum gegenwärtigen Ausschluss des betroffenen Kindes von der Schülerbeförderung führt (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.O., Rn. 64; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 66).

  • LSG Sachsen, 27.01.2015 - L 7 AS 1195/14
    Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den bzw. die Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014 - L 7 AS 239/14 B ER, RdNr. 60; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER, RdNr. 63, beide juris).

    Soweit Leistungen für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufenen Zeitraum beansprucht werden, ist ein Anordnungsgrund in der Regel gegeben (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.O., RdNr. 62; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNr. 64).

    Sofern Leistungen für einen zu diesem Zeitpunkt in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemacht werden, ist ein Anordnungsgrund dann zu bejahen, wenn noch ein gegenwärtiger schwerer unzumutbarer Nachteil besteht, der glaubhaft gemacht wird (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.O., RdNr. 63; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNr. 65).

    Ein solcher ist gegeben, wenn ein besonderer Nachholbedarf besteht, d.h. wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit auch in Zukunft fortwirkt und eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.O., RdNr. 64; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNr. 66; Phillip, NVwZ 1984, S.489; Knorr, DÖV 1981, Seite 79; Sächsisches OVG (SächsOVG), Beschluss vom 19.08.1993 - 2 S 183/93, SächsVBl.

    Dies kann gegeben sein, wenn der Antragsteller zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts Verbindlichkeiten eingegangen ist, deren Tilgung unmittelbar bevorsteht (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.O., RdNr. 64; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNr. 66; SächsOVG, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Phil-lip, a.a.O.; Knorr, a.a.O.).

    Es ist ferner denkbar, dass vorangegangene Einsparungen nachwirken (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; SächsOVG, a.a.O.), beispielsweise wenn die Verweigerung der (darlehnsweisen) Bewilligung von Schülerbeförderung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zum gegenwärtigen Ausschluss des betroffenen Kindes von der Schülerbeförderung führt (SächsLSG, Beschluss vom 14.04.2014, a.a.O., RdNr. 64; SächsLSG, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., RdNr. 66).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2013 - L 15 AS 365/13

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II verstoßen auch nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.V.m. Art. 21 AEUV (so aber wohl: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2012 - L 14 AS 763/12 B ER; vgl. auch Bayrisches LSG, Urteil vom 19. Juni 2013 - L 16 AS 847/12; Sächsisches LSG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - L 7 AS 964/12 B ER).
  • LSG Sachsen, 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13

    Arbeitnehmer; EU-Ausländer; geringfügige Beschäftigung

    Sodann führt das Sozialgericht ausführlich aus, weshalb Zweifel an der Übereinstimmung dieser Norm mit vorrangigem Europarecht nicht geeignet seien, die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu negieren (a.A. Beschluss des Senats vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER).

    Nach dieser Vorschrift erhalten Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, keine Leistungen nach dem SGB II. Die Einzelrichterin des Senats geht zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senat vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER, RdNrn. 28-62; so wohl jetzt auch LSG SH, Beschluss vom 01.03.2012 - L 6 AS 29/13 B ER) davon aus, dass dieser Ausschlusstatbestand gegen höherrangiges Recht, nämlich Art. 18 und 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU L 166, S. 1 ff. (VO (EG) Nr. 883/2004)) verstößt, soweit freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger betroffen sind, die einen ausreichenden Bezug zum innerdeutschen Arbeitsmarkt haben.

    Angesichts der Auffassung des Senats kommt auch ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER, a.a.O., RdNr. 66 m.w.N.).

  • SG Berlin, 15.06.2022 - S 134 AS 8396/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Das LSG Sachsen hat im Anschluss daran eine Tätigkeit von fünf Stunden im Monat mit einer Entlohnung von monatlich 100 Euro als die Arbeitnehmereigenschaft begründend angesehen (LSG Sachsen v. 31.1.2013 - L 7 AS 964/12 B ER, juris Rn. 30); das LSG Berlin Brandenburg hat eine Tätigkeit im Umfang von fünf Wochenstunden bei einem monatlichen Entgelt von 180 Euro ausreichen lassen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.02.2017 - L 18 AS 2884/16, juris Rn. 18).
  • LSG Sachsen, 30.04.2014 - L 7 AS 502/14
    Nach dieser Vorschrift erhalten Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keine Leistungen nach dem SGB II. Der Senat geht davon aus, dass dieser Ausschlusstatbestand gegen höherrangiges Recht, nämlich Art. 18 und 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU L 166, S. 1 ff. (VO (EG) Nr. 883/2004)) verstößt, soweit freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger betroffen sind (vgl. Beschlüsse des Senat vom 14.04.2014 - L 7 AS 239/14 B ER, vom 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13 B ER und vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER, RdNrn. 28-62, alle bei juris).

    Angesichts der Auffassung des Senats kommt auch ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER, a.a.O., RdNr. 66 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2013 - L 5 AS 2112/13

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

    Das Europäische Unionsrecht verletzt sie nicht (vgl. Landessozialgericht ?LSG? Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012, L 20 AS 2347/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2012, L 5 AS 2157/11 B ER, L 5 AS 2177/11 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2012, L 20 AS 802/12 B ER; LSG, Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2012, L 3 AS 1477/11; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Mai 2012, L 9 AS 47/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2012, L 20 AS 1322/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2012, L 29 AS 1782/12 B ER, L 29 AS 1783/12 B PKH; a. A.: Sächsisches LSG, Beschluss vom 31. Januar 2013, L 7 AS 964/12 B ER; Bayrisches LSG, Urteil vom 19. Juni 2013, L 16 AS 847/12 m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2013 - L 15 AS 374/13
    Die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II verstoßen auch nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.V.m. Art. 21 AEUV (so aber wohl: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2012 - L 14 AS 763/12 B ER; vgl. auch Bayrisches LSG, Urteil vom 19. Juni 2013 - L 16 AS 847/12; Sächsisches LSG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - L 7 AS 964/12 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 15 AS 392/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2013 - L 15 AS 302/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2013 - L 15 AS 415/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2013 - L 15 AS 322/12
  • SG Darmstadt, 25.03.2013 - S 16 AS 1089/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigter - gewöhnlicher

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2013 - L 15 AS 407/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2013 - L 15 AS 334/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2017 - L 13 AS 374/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2013 - L 11 AS 1466/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2017 - L 15 AS 320/16
  • SG Bremen, 16.02.2015 - S 21 AS 151/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.05.2017 - L 13 AS 161/17
  • SG Hamburg, 04.11.2013 - S 24 AS 3019/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • SG Bremen, 17.07.2013 - S 21 AS 1066/13
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